Satzung des Bezirksverband Braunschweig

Inhalt

§ 1 Zweck

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Organe des Bezirksverbandes

§ 4 Der Bezirksparteitag

§ 5 Teilnahme- und Stimmrecht bei Bezirksparteitagen

§ 6 Tagesordnung von Bezirksparteitagen

§ 7 Beschlussfassung bei Bezirksparteitagen

§ 8 Der Bezirksvorstand

§ 9 Wahlen

§ 10 Finanzen

§ 11 Übergeordnete Satzungen

§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Zweck

(1) Der FDP Bezirksverband Braunschweig ist ein Gebietsverband der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Niedersachsen e. V.. Der Sitz des Bezirksverbandes ist Braunschweig.

(2) Der FDP Bezirksverband Braunschweig hat die politischen und organisatorischen Aufgaben seines Bereichs unter Berücksichtigung der Grundsätze und der Ordnung der Freien Demokratischen Partei und unter Wahrung der Selbstständigkeit der ihm angehörenden Kreisverbände zusammenzufassen und aufeinander abzustimmen.

§ 2 Mitgliedschaft

Zum FDP Bezirksverband Braunschweig gehören folgende Kreisverbände:

• Braunschweig

• Gifhorn

• Goslar/Harz

• Helmstedt

• Peine

• Salzgitter

• Wolfenbüttel

•Wolfsburg

§ 3 Organe des Bezirksverbandes

Die Organe des FDP Bezirksverband Braunschweig sind:

• Der Bezirksparteitag

•Der Vorstand

§ 4 Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes.

(2) Der Bezirksparteitag dient der Unterrichtung der Kreisverbände, der Erörterung politischer und orga-nisatorischer Fragen und der Beschlussfassung im Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverban-des. Er ist als ordentlicher oder als außerordentlicher Parteitag einzuberufen.

(3) Der ordentliche Bezirksparteitag findet bis zum 30. April eines jeden Jahres statt. Er wird vom Be-zirksvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch eine E-Mail oder einen Brief an die Kreisvorsitzenden und die Delegierten einberufen.

(4) Ein außerordentlicher Bezirksparteitag findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von zwei Kreisverbänden, von einem Viertel der Ortsverbände oder von einem Viertel der Delegier-ten statt. Er wird vom Bezirksvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindes-tens acht Kalendertagen durch eine E-Mail oder einen Brief an die Antragsteller, die Kreisvorsitzen-den und die Delegierten einberufen.

(5) Für den Beginn der Frist ist das Datum des Poststempels bzw. der Absendetag der Einladungsmail maßgeblich

§ 5 Teilnahme- und Stimmrecht bei Bezirksparteitagen

(1) Jedes Mitglied der FDP kann an Bezirksparteitagen teilnehmen. Der Vorstand und der Bezirkspartei-tag können weitere Gäste zulassen.

(2) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder der FDP.

(3) Stimmberechtigt beim Bezirksparteitag sind die Delegierten der Kreisverbände. Schriftliche Stimm-übertragungen auf einen Delegierten oder Ersatzdelegierten des eigenen Kreisverbandes sind zu-lässig, jedoch darf niemand mehr als zwei Stimmrechte wahrnehmen. Macht ein Delegierter von sei-nem Übertragungsrecht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter des Kreisverbandes in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Gibt es keine Ersatzdelegierten, so vertritt der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl den verhinderten Delegierten und hat dadurch zwei Stim-men.

(4) Ein Delegierter ist bei der Abgabe einer Stimme nur seiner Einsicht und seinem Gewissen unterwor-fen, gleichgültig, ob sein Stimmrecht originär oder übertragen ist. Eine Stimmübertragung kann nicht an einen Auftrag gebunden werden.

(5) Die Zahl der Delegierten zum Bezirksparteitag entspricht dem Zweifachen der Zahl der Delegierten der Kreisverbände zum Landesparteitag.

(6) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirksparteitag werden von den ordentlichen Kreisparteitagen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 6 Tagesordnung von Bezirksparteitagen

Die Tagesordnung eines ordentlichen Parteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Wahl des Protokollführers

3. Wahl des Parteitagspräsidiums (mind. zwei Personen)

4. Genehmigung der Tagesordnung

5. Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstandes

6. Haushaltsbericht über das abgelaufene Jahr

7. Rechnungsprüfungsbericht

8. Haushaltsplanentwurf des Vorstands für das begonnene Jahr

9. Beschlussfassung zum Haushaltsplan

In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:

10. Entlastung des Bezirksvorstandes

11. Wahl des Wahlleiters und der Zählkommission

12. Wahl des Bezirksvorstandes

13. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern

§ 7 Beschlussfassung bei Bezirksparteitagen

(1) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglie-der anwesend ist. Bei Stimmrechtsübertragungen gilt die Zahl der verfügbaren Stimmen.

(2) Anträge zur Behandlung durch den Bezirksparteitag können vom Bezirksvorstand, einem Kreisver-band, einem Ortsverband, von mindestens zwei Delegierten zum Bezirksparteitag oder von mindes-tens fünf Mitgliedern des Bezirksverbandes gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages dem Bezirksvorsitzenden als Datei vorliegen.

(3) Die Anträge werden spätestens acht Tage vor dem Parteitag per E-Mail an die Delegierten und Kreisvorsitzenden weiter geleitet.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs beim Vorstand behandelt. Satzungsänderungsan-träge haben Vorrang.

(5) Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung der Frist aus Absatz 1 von zwei Delegierten zum Bezirksparteitag oder von fünf Mitgliedern des Bezirksverbandes eingebracht werden. Der Bezirksparteitag beschließt ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Das Recht zur inhaltlichen Begründung eines Antrages wird hiervon nicht berührt.

(6) Änderungs- und Zusatzanträge können auch noch beim Bezirksparteitag gestellt werden und haben bei der Abstimmung Vorrang.

(7) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt.

(8) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dabei müssen die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(10) Über einen Antrag auf Änderung der Satzung des Bezirksverbandes kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, den Antrag mindestens drei Wochen vor Beginn des Bezirk-sparteitages an die Kreisvorsitzenden und Delegierten weiter zu leiten.

(11) Änderungen der Bezirksverbandssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(12) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Bezirksverbandes können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist ausdrücklich festzulegen, was unter Vertraulichkeit im Einzelfall zu verstehen ist.

§ 8 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. drei gleich berechtigten Stellvertretern

c. dem Schatzmeister

d. dem Schriftführer und

e. neun Beisitzern.

(2) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

(3) Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes nach den Beschlüssen des Bezirksparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.

(4) Der Bezirksvorstand berichtet dem Bezirksparteitag regelmäßig vom Stand der Umsetzung der Beschlüsse vorangegangener Bezirksparteitage.

(5) Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Ist er ver-hindert, kann er von einem seiner Stellvertreter vertreten werden.

(6) Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Bezirksvorstandes treffen, muss dem Bezirksvorstand binnen zwei Wochen berichtet werden.

(7) Die Vorstandssitzungen werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder auf Wunsch von zwei Vorstandsmitgliedern oder zwei Kreisverbänden vom Bezirksvorsitzenden einberufen oder wenn dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 9 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter kön-nen offen gewählt werden, wenn niemand widerspricht.

(2) Die Vorstandsmitglieder a bis d werden einzeln gewählt. Die neun Beisitzer können in verbundener Einzelwahl in einem Wahlgang gewählt werden.

(3) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.

(4) Bei Wahlen zum Bezirksvorstand entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) und Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Sind in einem Wahlgang mehrere Stimmen abzugeben, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig; es kann auch teilweise mit „Nein“ gestimmt werden.

(5) Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, ist wie folgt zu verfahren:

a) wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt;

b) wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;

c) wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist diese Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil. Gewählt ist der Be-werber mit der höchsten Stimmenzahl.

(6) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stim-menzahl, zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für die Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.

(7) In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.

(8) Für Nachwahlen und für Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit.

(9) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich seine Erklärung zur Annahme der Wahl abzugeben. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

(10) Der Schriftführer übermittelt das Ergebnis der Wahlen unverzüglich an die Landesgeschäftsstelle

§ 10 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Beiträge der Kreisverbände. Über die Höhe der Beiträge beschließt ein ordentlicher Bezirksparteitag.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes- und der Landessatzung sowie des Parteiengeset-zes zur Kassenführung, Rechenschaftslegung und Rechnungsprüfung.

§11 Übergeordnete Satzungen

Die Satzungen des FDP Bundesverbandes und des FDP Landesverbandes Niedersachsen sind für den FDP Bezirksverband Braunschweig verbindlich. Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 1-7, 9 Ab-satz 3, 27, 30, 32 der Landessatzung zu beachten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Bezirksparteitages vom 14.02.2015 in Kraft.